BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 75/15
BGH 19. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit dem Beklagten ein Wahlleistungsverhältnis mit Chefarztbehandlung. Eine Operation führt jedoch der stellvertretende Oberarzt ohne Einwilligung des Klägers durch. Nachfolgend entstehen erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen. Die Klage auf Schadensersatz und Feststellung wird zunächst abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts auf und verweist zurück. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens (§ 823 Abs. 1 BGB) ist unzulässig, da er dem Schutzzweck der Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen widerspricht. Die Einwilligung bezieht sich auf den konkreten Operateur; eine Vertretung ohne Zustimmung verletzt das Selbstbestimmungsrecht (Art. 1, 2 GG) und macht den Eingriff rechtswidrig.

Praxishinweis
Bei Wahlleistungsverträgen mit Chefarztbehandlung ist die persönliche Durchführung durch den Chefarzt zwingend. Ein Eingriff durch einen anderen Arzt ohne ausdrückliche Einwilligung begründet eine Haftung, auch wenn der Ersatzoperateur fehlerfrei handelt. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens ist in diesem Kontext ausgeschlossen.

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  • 1BGH: Rechtsprechungsüberblick in Zivilsachen (Juli 2016)Eingeschränkter Zugriff
    Dr. Maximilian Schmidt · https://juraexamen.info/ · 2. September 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 75/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 75/15
Entscheidungsdatum : 18. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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