BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - 3 StR 404/15
BGH 10. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte verschafft sich Zutritt zu einem Wohnhaus, indem er durch ein gekipptes Fenster greift, eine Verriegelungsschiene löst und anschließend eine Terrassentür öffnet. Er entwendet Alkoholika. Streit besteht, ob das Betreten durch die Terrassentür als „Einsteigen“ i.S.d. §§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gilt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint das Einsteigen, wenn der Täter eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür benutzt, auch bei manipulativer Überwindung einer mechanischen Sperre ohne Substanzverletzung oder erheblichen Kraftaufwand. Die Auslegung folgt der historischen, systematischen und grammatikalischen Definition des Einsteigens als Eindringen durch nicht zum Eintritt bestimmte Öffnungen.

Praxishinweis
Die Qualifikation als Wohnungseinbruchdiebstahl nach §§ 243, 244 StGB setzt voraus, dass der Täter nicht durch eine ordnungsgemäße Zugangstür eindringt. Manipulative Öffnung ohne Einbruch oder erhebliche Gewalt genügt nicht für das Tatbestandsmerkmal des Einsteigens.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - 3 StR 404/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 404/15
Entscheidungsdatum : 9. März 2016
Amtliche Quelle :

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