BPatG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 28 W (pat) 227/03
BPatG 7. Juli 2004

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte ist Inhaberin der IR-Marke 501 557 mit Schutz für Deutschland. Die Kläger beantragen Schutzentziehung wegen Nichtbenutzung gemäß §§ 115, 107, 49 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG. Die Markenabteilung entzieht den Schutz mangels Widerspruchs, nachdem Zustellungsversuche ins Ausland scheitern.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt die Schutzentziehung auf, da die Zustellung der Löschungsanträge nicht wirksam war. Nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG war die Zustellung durch Aufgabe zur Post unzulässig, weil die Beklagte keine erkennbare Pflicht zur Bestellung eines Inlandsvertreters hatte. Öffentliche Zustellung gemäß § 15 VwZG war mangels ausreichender Nachforschungen unzulässig. Die Widerspruchsfrist begann daher nicht zu laufen.

Praxishinweis
Bei Schutzentziehungsanträgen gegen IR-Marken mit Schutz in Deutschland ist auf ordnungsgemäße Zustellung zu achten. Insbesondere bei Auslandsinhabern ohne Inlandsvertreter sind Zustellungsversuche streng zu prüfen, da fehlerhafte Zustellung die Schutzentziehung unwirksam macht und Widerspruchsfristen nicht in Gang setzt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BPatG, Entscheidung vom 07.07.2004 - 28 W (pat) 227/03
Gericht : BPatG
Aktenzeichen : 28 W (pat) 227/03
Entscheidungsdatum : 6. Juli 2004

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