BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17
BGH 17. Mai 2018

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Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die uneingeschränkte Herausgabe der Handakten aus Mandaten der insolventen Schuldnerin. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf Geheimhaltungsinteressen Dritter. Vorinstanzen lehnten die vollständige Herausgabe ab.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Beklagte ihrer Darlegungslast zu den behaupteten Geheimhaltungsinteressen Dritter nicht genügt (§§ 667, 675 BGB; § 50 BRAO). Die Herausgabepflicht der Handakten gegenüber dem Insolvenzverwalter ist grundsätzlich umfassend, Ausnahmen erfordern konkrete, beweisgeeignete Angaben zur Verschwiegenheitspflicht.

Praxishinweis
Rechtsanwälte müssen bei Herausgabeverweigerung der Handakte gegenüber Insolvenzverwaltern die Geheimhaltungsinteressen Dritter detailliert und nachvollziehbar darlegen. Pauschale Behauptungen genügen nicht; die Handakten sind mandatsbezogen getrennt zu führen (§ 50 BRAO).

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 243/17
Entscheidungsdatum : 17. Mai 2018
Amtliche Quelle :

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