BFH, Entscheidung vom 11.08.2008 - XI R 51/06
FG Niedersachsen 16. Februar 2006
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BFH 13. Februar 2008
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BFH 11. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beantragt nach Zustellung eines Gerichtsbescheids den Erlass einer mündlichen Verhandlung. Der Antrag erfolgt verspätet, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt die Klägerin nicht. Das Gericht weist auf die Fristversäumnis hin und entscheidet ohne mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig, da die Monatsfrist ab Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO wird mangels unverschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 90a Abs. 3 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

Praxishinweis
Fristwahrung bei Anträgen auf mündliche Verhandlung ist zwingend. Versäumte Fristen können nur bei unverschuldeter Verhinderung durch Wiedereinsetzung nach § 56 FGO geheilt werden. Andernfalls wird der Gerichtsbescheid rechtskräftig und bindend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 11.08.2008 - XI R 51/06
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : XI R 51/06
    Entscheidungsdatum : 10. August 2008

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