BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13
OLG Stuttgart 27. Februar 2013
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BGH 13. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger übereignet seinen BMW an eine Treuhandgesellschaft zur Kreditsicherung. Ein Dritter holt das Fahrzeug ab und verkauft es an die Beklagte, die gutgläubig Eigentum erwirbt. Der Kläger verlangt Herausgabe und Nutzungsentschädigung, da er Eigentümer geblieben sein will.

Entscheidungsgründe
Die Klage scheitert, da die Beklagte gutgläubig Eigentum nach §§ 929, 932 BGB erworben hat. Ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, weil der Kläger den unmittelbaren Besitz freiwillig aufgab und kein Besitzdienerverhältnis zu dem Abholer bestand. Die Mitbesitzlage der Ehefrau ändert daran nichts.

Praxishinweis
Bei Besitzaufgabe durch den Eigentümer ohne Willen des Mitbesitzers liegt kein unfreiwilliger Besitzverlust i.S.d. § 935 Abs. 1 BGB vor. Gutgläubiger Eigentumserwerb Dritter bleibt möglich, auch wenn Mitbesitzer vorhanden sind. Besitzdienerstatus erfordert ein erkennbares Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.12.2013 - V ZR 58/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 58/13
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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