BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17
OLG Brandenburg 10. August 2017
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt in einer Zwangsversteigerung Grundstücke, leistet jedoch das Bargebot nicht. Die Beklagten, vormals Eigentümer in Erbengemeinschaft, verlangen die Löschung einer Auflassungsvormerkung und rügen sittenwidriges Verhalten des Klägers und Dritter bei der Gebotsabgabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit des Zuschlags trotz Zahlungsunfähigkeit des Klägers. Es bejaht jedoch einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 830, 840 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch Gebotsabgabe mit der Absicht, das Bargebot nicht zu entrichten. Eine tatsächliche Vermutung für Sittenwidrigkeit besteht bei Vermögenslosigkeit und Nichtzahlung in mehreren Verfahren. Die Beklagten können die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB erheben.

Praxishinweis
Bieter, die in Zwangsversteigerungen Gebote ohne Zahlungsabsicht abgeben, handeln sittenwidrig und haften schadensersatzpflichtig. Bei Verdacht kollusiven Zusammenwirkens mehrerer Bieter besteht eine sekundäre Darlegungslast zur Widerlegung. Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung kann zur Abwehr von Berichtigungsansprüchen dienen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 244/17
    Entscheidungsdatum : 21. Februar 2019
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text