BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 129/08
BGH 3. Februar 2011
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Generalanwalt beim EuGH 24. April 2012
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EuGH 3. Juli 2012
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BGH 17. Juli 2013
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OLG München 2. März 2015

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Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt urheberrechtlich geschützte Software überwiegend per Download mit unbefristeten oder befristeten Lizenzen. Die Beklagte handelt mit gebrauchten Softwarelizenzen und veranlasst Kunden, die Programme von der Klägerseite herunterzuladen. Die Klägerin begehrt Unterlassung wegen Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechtsverletzungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück. Nach § 69d Abs. 1 UrhG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG ist der Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen mit dem Herunterladen der „erschöpften“ Programmkopie zulässig, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar macht und die Lizenz unbefristet gegen angemessenes Entgelt erteilt wurde. Vertragliche Ausschlussklauseln sind insoweit unwirksam.

Praxishinweis
Die Vervielfältigung gebrauchter Softwarekopien durch Nacherwerber ist nach § 69d Abs. 1 UrhG zulässig, sofern die Erschöpfung des Verbreitungsrechts vorliegt. Lizenzverträge dürfen dieses Recht nicht vertraglich ausschließen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen trägt der Nacherwerber.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.07.2013 - I ZR 129/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 129/08
Entscheidungsdatum : 17. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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