BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11
BGH 29. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke mit Höhenunterschied von ca. 1,60 m. Auf dem tieferliegenden Grundstück steht eine Mauer, die das höherliegende Grundstück stützt. Der Beklagte will die Mauer entfernen, die Klägerin verlangt Unterlassung und Ersatz der Stützmauer.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Teilurteil auf, da die Klage nicht isoliert entschieden werden durfte (§ 301 ZPO). § 909 BGB ist nur bei Vertiefungen anwendbar, nicht bei Abriss oberirdischer Bauwerke. Eine analoge Anwendung scheidet aus. Eine Unterlassungspflicht ergibt sich nur aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis in Form einer rechtzeitigen Abrissanzeige, nicht als generelle Stützpflicht.

Praxishinweis
Der Abriss einer Stützmauer ist zulässig, auch wenn das Nachbargrundstück dadurch Halt verliert. Der Aufschüttende muss selbst für Schutzmaßnahmen sorgen (§ 20 Berliner Nachbarrechtsgesetz). Eine Unterlassungspflicht besteht nur bei rechtzeitiger Ankündigung, um eigene Sicherungen zu ermöglichen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 97/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 97/11
    Entscheidungsdatum : 28. Juni 2012
    Amtliche Quelle :

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