BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
BVerfG 15. Dezember 1999
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BVerfG 4. April 2000
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BVerfG 13. April 2000
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BVerfG 17. Januar 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Klägerin, prominente Person des öffentlichen Lebens, begehrt Unterlassung der Veröffentlichung von Fotografien aus ihrem privaten und alltäglichen Umfeld durch Beklagte. Streitgegenstand sind insbesondere Bildnisse ohne Einwilligung, veröffentlicht in Illustrierten, mit Bezug zu §§ 22, 23 KUG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Vereinbarkeit der §§ 22, 23 KUG mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 GG. Schutz der Privatsphäre erstreckt sich über den häuslichen Bereich hinaus auf objektiv abgeschiedene Orte. Personen der Zeitgeschichte dürfen auch außerhalb ihrer Funktion abgebildet werden, sofern kein überwiegendes Persönlichkeitsrecht entgegensteht. Besondere Schutzverstärkung gilt für Eltern-Kind-Beziehungen (Art. 6 GG). Die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht ist fallbezogen vorzunehmen.

Praxishinweis
Bei Bildveröffentlichungen von Personen des öffentlichen Lebens ist die Abgeschiedenheit des Aufnahmeorts und der private Charakter der Situation maßgeblich. Eltern-Kind-Darstellungen genießen erhöhten Schutz. Die Einwilligungspflicht entfällt nur bei berechtigtem Informationsinteresse der Öffentlichkeit gemäß §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der Grundrechte.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 653/96
    Entscheidungsdatum : 14. Dezember 1999
    Amtliche Quelle :

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