BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11
ArbG Köln 4. Mai 2010
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LAG Köln 18. November 2010
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BAG 21. Juni 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährige Teilzeitverkäuferin, wird wegen des Verdachts der Zigarettendiebstähle mittels verdeckter Videoüberwachung fristlos bzw. hilfsweise ordentlich gekündigt. Streit besteht über Wirksamkeit der Kündigung und Zulässigkeit der Videoaufnahmen als Beweismittel.

Entscheidungsgründe
Die ordentliche Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, da die Klägerin vorsätzlich und heimlich Vermögensdelikte beging, was einen irreparablen Vertrauensverlust begründet. Die Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG ist ordnungsgemäß. Ein Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist noch offen, ebenso die Zulässigkeit der verdeckten Videoüberwachung nach § 6b BDSG.

Praxishinweis
Die Entwendung geringwertiger Waren durch langjährige Arbeitnehmer kann eine Kündigung rechtfertigen. Verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Arbeitsbereichen ist nicht per se unzulässig, auch wenn Kennzeichnungspflichten nach § 6b Abs. 2 BDSG verletzt sind. Die Verwertbarkeit der Aufnahmen erfordert eine Einzelfallabwägung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 153/11
Entscheidungsdatum : 20. Juni 2012
Amtliche Quelle :

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