BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 14/14
AG Düsseldorf 4. April 2013
>
LG Düsseldorf 8. Januar 2014
>
BGH 18. Juni 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, Zahnarzt, Zahlung einer Lizenzvergütung für die Wiedergabe von Hörfunksendungen in der Praxiswartezone gemäß Lizenzvertrag (§ 15 Abs. 2, 3, § 22, § 78 UrhG). Der Beklagte kündigt fristlos mit Verweis auf EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nach EuGH-Urteil (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG darstellt, da kein Erwerbszweck vorliegt und die Anzahl der Adressaten begrenzt ist. Daraus folgt die Berechtigung zur fristlosen Kündigung gem. § 313 BGB. Zinsanspruch für Zeitraum vor Kündigung bleibt bestehen (§§ 280, 286, 288 BGB).

Praxishinweis
Hintergrundmusik durch Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen begründet regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe i.S.d. UrhG und keine Vergütungspflicht. Lizenzverträge können bei geänderter Rechtslage nach § 313 BGB fristlos gekündigt werden. Zinsansprüche für vor Kündigung entstandene Forderungen bleiben durchsetzbar.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge9

  • 1Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis – ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 18. Juni 2015

  • 2Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis – ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 18. Juni 2015

  • 3Hintergrundmusik in Zahnarztpraxis – ITEingeschränkter Zugriff
    https://www.dury.de/ · 18. Juni 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.06.2015 - I ZR 14/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 14/14
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2015
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text