BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
LAG Schleswig-Holstein 14. Dezember 2006
>
BAG 26. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Einführung einer stationären Videoüberwachung im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Videoanlage soll Sendungsverluste und Straftaten aufklären; der Betriebsrat hält die Überwachung für unverhältnismäßig.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die grundsätzliche Zulässigkeit der Videoüberwachung unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 75 Abs. 2 BetrVG). Die verdachtsabhängige Überwachung im Innenbereich ist geeignet, erforderlich und angemessen, während die Ausweitung auf den gesamten Betrieb (§ 6 Abs. 7 BV) und die Festlegung der Einigungsstellenvorsitzenden (§ 12 Abs. 1 Satz 2–4 BV) unwirksam sind.

Praxishinweis
Videoüberwachung im Betrieb ist zulässig, wenn sie verhältnismäßig ausgestaltet und auf konkrete Verdachtsmomente beschränkt ist. Betriebsvereinbarungen müssen klare Grenzen setzen; insbesondere sind generelle Ausweitungen und unzulässige Regelungen zur Einigungsstellenbesetzung zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge17

  • 1Videoüberwachung: Rechtslage und Urteile im ÜberblickEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021

  • 2Sie suchten nach: bagEingeschränkter Zugriff
    https://www.dr-datenschutz.de/ · 22. August 2023

  • 3Hollywood is calling - Showdown im CallcenterEingeschränkter Zugriff
    Dr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 23. November 2010

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Beschluss vom 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 ABR 16/07
Entscheidungsdatum : 25. August 2008

Vollständiger Text