BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
LSG Nordrhein-Westfalen 13. März 2020
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BSG 10. November 2022
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BVerfG 12. Juni 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezieht seit 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und verlangt eine Neuberechnung ab 1.1.2019 unter Berücksichtigung verlängerter Zurechnungszeiten gemäß § 253a Abs. 2 SGB VI (RV-LVSG 2018). Die Beklagte lehnt dies mit Verweis auf Stichtagsregelungen ab.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 48 Abs. 1 SGB X liegt keine wesentliche Änderung der Rechtslage vor, da § 253a Abs. 2 SGB VI nur für Rentenneuzugänge ab 2019 gilt. Die Stichtagsregelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht, da der Gesetzgeber bei Leistungsausweitungen im Rentenrecht einen weiten Gestaltungsspielraum hat und finanzielle sowie verwaltungspraktische Gründe die Beschränkung auf Neurentner rechtfertigen.

Praxishinweis
Bestandsrentner haben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung verlängerter Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten. Die differenzierende Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß und entspricht dem „Rentenbeginn-Prinzip“ im Sozialversicherungsrecht. Künftige Zuschläge für Bestandsrentner sind ab 1.7.2024 in § 307i SGB VI vorgesehen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 10.11.2022 - B 5 R 29/21 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 5 R 29/21 R
    Entscheidungsdatum : 9. November 2022
    Amtliche Quelle :

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