BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11
LSG Berlin-Brandenburg 7. Oktober 2010
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BSG 7. Oktober 2010
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BSG 19. April 2011
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BVerfG 18. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen die Bewertung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI (RV-Nachhaltigkeitsgesetz). Sie rügen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Fachschulausbildungszeiten und eine unzureichende Berücksichtigung dieser Zeiten bei der Rentenberechnung.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerden werden mangels hinreichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht bestätigt die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten. Die Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe, insbesondere die typisierende Annahme besserer Verdienstmöglichkeiten von Hochschulabsolventen, gerechtfertigt und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 noch Art. 14 GG.

Praxishinweis
Die reduzierte Anrechnung von Schul- und Hochschulausbildungszeiten in der Rentenversicherung ist verfassungsgemäß. Gleichheitsrügen gegen differenzierende Bewertungsregelungen im Rahmen der Rentenberechnung bedürfen einer substantierten Darlegung der Vergleichsgruppen und der sachlichen Rechtfertigung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2217/11
    Entscheidungsdatum : 17. Mai 2016
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text