BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
AG Kleve 2. September 2013
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LG Kleve 28. Mai 2015
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BGH 10. Februar 2016
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LG Kleve 19. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen von den Beklagten rückständige Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen aus einem Formularmietvertrag. Streit besteht über die Wirksamkeit der Betriebskostenumlage und die Rückforderung bereits geleisteter Vorauszahlungen. Die Beklagten berufen sich auf fehlende wirksame Umlagevereinbarung und Aufrechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die formularmäßige Vereinbarung zur Betriebskostenüberwälzung gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam ist, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. Die Bezugnahme auf eine veraltete Verordnung ist unschädlich, da der Begriff „Betriebskosten“ objektiv nach der aktuellen Rechtslage auszulegen ist. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Zur wirksamen Umlage von Betriebskosten in Formularmietverträgen genügt die pauschale Überwälzung „der Betriebskosten“ ohne explizite Nennung des aktuellen Betriebskostenkatalogs. Verweise auf veraltete Rechtsverordnungen sind unschädlich, sofern der Begriff „Betriebskosten“ im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB verstanden wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.02.2016 - VIII ZR 137/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 137/15
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2016
Amtliche Quelle :

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