BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R
LSG Nordrhein-Westfalen 9. November 2020
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BSG 8. Dezember 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger stürzt auf dem innerhäuslichen Weg von seinen Privaträumen zum erstmals am Tag zu nutzenden Homeoffice-Arbeitsplatz und verletzt sich. Die Beklagte verweigert die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit Verweis auf fehlenden Versicherungsschutz vor Erreichen der Betriebsräume.

Entscheidungsgründe
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist der innerhäusliche Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme im Homeoffice als Betriebsweg unfallversichert. Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz, die hier eine unmittelbar unternehmensdienliche Tätigkeit belegt. Die bisherige Abgrenzung an der Außentür wird für Betriebswege im Homeoffice nicht beibehalten.

Praxishinweis
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt sich auf innerhäusliche Betriebswege bei erstmaliger Arbeitsaufnahme im Homeoffice. Arbeitgeber und Versicherer müssen dies bei der Risikobewertung und Leistungsablehnung berücksichtigen, insbesondere vor Einführung der Neuregelung ab 18.6.2021.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.12.2021 - B 2 U 4/21 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 4/21 R
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2021
Amtliche Quelle :

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