BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R
BSG 5. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin arbeitet im Home-Office in ihrer Wohnung. Beim Weg vom Telearbeitsplatz zur Küche, um Wasser zu holen, stürzt sie auf der Treppe und verletzt sich. Die Beklagte lehnt die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Streitgegenstand ist die versicherte Tätigkeit und der Unfallort.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Klageabweisung. Nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt kein Arbeitsunfall vor, da die Klägerin den Unfall im privaten Bereich erlitt und das Holen von Wasser eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit ohne unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang darstellt. Die Grenze des Versicherungsschutzes ist die Außentür der Wohnung.

Praxishinweis
Unfälle im häuslichen Bereich außerhalb des Arbeitszimmers sind grundsätzlich nicht versichert, auch bei Telearbeit. Wege zur Nahrungsaufnahme innerhalb der Wohnung sind keine Betriebswege. Arbeitgeber und Unfallversicherung haften nicht für private Risiken im häuslichen Umfeld.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 5/15 R
Entscheidungsdatum : 4. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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