BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 352/18
LAG Sachsen 21. Februar 2018
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BAG 16. Oktober 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Zeitungszusteller, verlangt von der Beklagten Entgeltzahlung für an gesetzlichen Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit. Die Parteien hatten vereinbart, dass Arbeitstage nur solche Tage sind, an denen Zeitungen erscheinen. Die Beklagte zahlte für Feiertage keine Vergütung, da keine Zustelltätigkeit erfolgte.

Entscheidungsgründe
Das BAG bestätigt den Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG, da der Arbeitsausfall monokausal auf den Feiertag zurückzuführen ist. Die arbeitsvertragliche Klausel, die Arbeitstage auf Tage mit Zeitungszustellung beschränkt, ist wegen § 12 EFZG unwirksam. Die Berechnung der Vergütung nach einem pauschalen Referenzzeitraum ist rechtsfehlerhaft; es bedarf einer hypothetischen, einzelfallbezogenen Ermittlung.

Praxishinweis
Arbeitsvertragliche Regelungen, die Entgeltzahlung an Feiertagen von der tatsächlichen Arbeit an diesen Tagen abhängig machen, verstoßen gegen die Unabdingbarkeit des § 2 EFZG. Bei variabler Vergütung ist eine individuelle, nachvollziehbare Berechnung des Feiertagsentgelts erforderlich; pauschale Referenzzeiträume genügen nicht.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Dezember 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 AZR 352/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 352/18
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2019
Amtliche Quelle :

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