BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - 4 StR 163/16
BGH 16. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Vertragsarzt verordnete in 479 Fällen Heilmittel ohne medizinische Indikation, wissend, dass diese nicht erbracht, aber gegenüber Krankenkassen abgerechnet werden sollten. Die Abrechnungen erfolgten im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mit Heilmittelerbringern, die die Leistungen abrechneten.

Entscheidungsgründe
Dem Vertragsarzt obliegt gemäß § 266 Abs. 1 StGB eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber den Krankenkassen, die ihn verpflichtet, Heilmittel nur bei medizinischer Indikation und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zu verordnen. Die Pflichtverletzung durch unwirtschaftliche Verordnungen mit Kenntnis der Abrechnungsabsicht begründet Untreue. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in 217 Fällen entfällt als mitbestrafte Nachtat.

Praxishinweis
Vertragsärzte tragen eine eigenständige Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Krankenkassen und haften strafrechtlich bei grober Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Heilmittelverordnungen ohne medizinische Indikation und mit Abrechnungsbetrug sind strafbar. Beihilfe zum Betrug kann als mitbestrafte Nachtat entfallen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - 4 StR 163/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 163/16
Entscheidungsdatum : 15. August 2016
Amtliche Quelle :

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