Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
27. Januar 2026
27. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Fachbeiträge • 291
- 1. Prozess gegen Niersbach eingestelltEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 26. August 2024
- 2. Kein Deal im Strafverfahren - und die unterlassene NegativmitteilungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Januar 2016
- 3. Letztes WortEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Juli 2021
- 4. NegativattestEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Januar 2016
- 5. Verständigungsgespräche - und die formellhafte oder verspätete Erfüllung der MitteilungspflichtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Februar 2016
- 6. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. September 2021
- 7. Strafprozess 7Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. Juli 2015
- 8. Zeitlich beschränkter Ausschluss der Öffentlichkeit - und das währenddessen geführten VerständigungsgesprächEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. Dezember 2015