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1. September 2004
1. September 2004
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27. Januar 2026
27. Januar 2026
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.
Fachbeiträge • 60
- 1. BGH, Beschluss v. 08.09.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. September 2016
- 2. BGH, Urteil v. 01.12.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 1. Dezember 2016
- 3. BGH, Beschluss v. 16.11.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. November 2005
- 4. BGH, Beschluss v. 13.10.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 13. Oktober 2016
- 5. BGH, Beschluss v. 17.08.2005Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 17. August 2005
- 6. BGH, Beschluss v. 05.07.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 5. Juli 2016
- 7. Rechtsanwalt Ferdi ÖzbayEingeschränkter ZugriffFerdi Özbay · www.oezbay.com · 24. Mai 2019
- 8. Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr, oder: „Auf den Schaden kommt es an“Eingeschränkter ZugriffHenrik_Schwiedessen · www.kanzlei-rinklin.de · 22. Januar 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/13792 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen und der Strafverfolgung im Zusammenhang mit Falschaussagen vor UntersuchungsausschüssenBundestag Drucksachen · 14. November 2024