BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
BVerfG 6. Februar 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, vor Eheschließung schwanger, schloss mit dem Beklagten einen Ehevertrag, der gegenseitigen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Freistellung des Vaters vom Kindesunterhalt regelte. Nach Scheidung klagte der Sohn auf Kindesunterhalt, der Beklagte berief sich auf die Freistellung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidung des OLG auf, da dieses Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und 4 GG verkennt. Eheverträge mit einseitiger Lastenverteilung zu Lasten schwangerer Frauen bedürfen richterlicher Inhaltskontrolle. Die Freistellung vom Kindesunterhalt darf nicht zu einer unzumutbaren Belastung der betreuenden Mutter und einer Gefährdung des Kindeswohls führen.

Praxishinweis
Eheverträge vor Eheschließung mit Schwangeren, die Unterhaltsverzicht und Freistellung vom Kindesunterhalt regeln, sind verfassungsrechtlich besonders zu prüfen. Gerichte müssen die Schutzpflichten aus Art. 6 GG beachten und eine einseitige Benachteiligung sowie Kindeswohlgefährdung ausschließen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 06.02.2001 - 1 BvR 12/92
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 12/92
Entscheidungsdatum : 5. Februar 2001
Amtliche Quelle :

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