BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
LG Lübeck 23. September 2021
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BGH 25. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger kündigen das Wohnraummietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.03.2021. Der Beklagte widerspricht unter Hinweis auf erfolglose Ersatzwohnungssuche und drohende Obdachlosigkeit (§§ 574 ff. BGB). Die Kläger erheben Räumungsklage vor Fälligkeit, der Beklagte findet später Ersatzwohnraum und räumt fristgerecht.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, da die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Mieter sich der Räumungspflicht entzieht, wenn er trotz Widerspruchs wegen fehlendem Ersatzwohnraum den Auszug verweigert. Ein bloßer Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche schließt die Annahme der Besorgnis nicht aus. Die Interessen des Mieters bleiben durch §§ 574 ff. BGB und Verfahrensschutz gewahrt.

Praxishinweis
Vermieter können bereits vor Fälligkeit Räumungsklage nach § 259 ZPO erheben, wenn der Mieter wegen fehlendem Ersatzwohnraum widerspricht. Die Klage ist nicht unzulässig allein wegen Härtegründen des Mieters; die gerichtliche Prüfung der Kündigungswirksamkeit und Härtefälle erfolgt im Verfahren.

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Fachbeiträge2

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZB 58/21
Entscheidungsdatum : 24. Oktober 2022
Amtliche Quelle :

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