BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16
OLG Koblenz 16. November 2016
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BGH 9. November 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin wird zur Herausgabe eines Chorarchivs verurteilt, mit Fristsetzung und anschließender Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz bei Fristablauf. Nach Fristablauf zahlt die Klägerin den Schadensersatz, der Beklagte verweigert Rücknahme und betreibt Herausgabevollstreckung. Die Klägerin erhebt Vollstreckungsgegenklage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass mit der Antragstellung auf Herausgabe und zugleich Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) bei fruchtlosem Fristablauf das Schadensersatzverlangen materiell-rechtlich erklärt wird. Fehlt eine ausdrückliche Vorbehaltsklausel zum Wahlrecht des Gläubigers, ist der Herausgabeanspruch nach Fristablauf ausgeschlossen (§ 281 Abs. 4 BGB). Die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs ist daher unzulässig.

Praxishinweis
Bei kombinierten Anträgen auf Herausgabe und Schadensersatz ist zur Wahrung des Wahlrechts des Gläubigers eine ausdrückliche Erklärung oder Bedingung im Urteil erforderlich. Unterbleibt dies, gilt das Schadensersatzverlangen als bereits erklärt, was den Herausgabeanspruch nach Fristablauf ausschließt und Vollstreckungshindernisse begründet.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 305/16
    Entscheidungsdatum : 8. November 2017
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text