BGH, Urteil vom 04.12.2023 - VIa ZR 1067/22
BGH 4. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen (Thermofenster) in einem von der Beklagten hergestellten BMW 318d (Euro 5). Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen; die Revision verfolgt Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV weiter.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sind. Ein Anspruch auf Differenzschaden besteht, wenn das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht keine Feststellungen zu deliktischer Haftung und Differenzschaden getroffen, weshalb die Sache zurückverwiesen wird.

Praxishinweis
Hersteller können sich nicht auf verbreitete Rechtsauffassungen zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen berufen. Im Berufungsverfahren ist der Differenzschaden darzulegen und deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV zu prüfen. Ein Anspruch auf „großen“ Schadensersatz bleibt ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.12.2023 - VIa ZR 1067/22
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIa ZR 1067/22
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2023
    Amtliche Quelle :

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