BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17
VG Sigmaringen 20. Dezember 2016
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VGH Baden-Württemberg 19. April 2017
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VGH Baden-Württemberg 24. April 2017
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VGH Baden-Württemberg 11. April 2018
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BVerwG 12. Juli 2018
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BVerwG 31. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, nigerianischer Staatsangehöriger, beantragt eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags und mehrfacher Identitätstäuschung. Die Ausländerbehörde verweigert die Erteilung wegen Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Hilfsweise begehrt er eine Bescheinigung zum Nachweis eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Art. 20 AEUV).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass generalpräventive Ausweisungsinteressen nach dem seit 2016 geltenden Ausweisungsrecht (§ 53 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) weiterhin relevant sind, sofern sie zum Entscheidungszeitpunkt aktuell sind. Die Identitätstäuschung begründet ein solches Ausweisungsinteresse, das nicht durch Tilgungsfristen des BZRG ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis scheitert zudem an der Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 AufenthG und dem fehlenden Visumserfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Frage des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV wird zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Generalpräventive Ausweisungsgründe sind auch nach der Neuregelung des Ausweisungsrechts wirksam und müssen bei der Prüfung von Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berücksichtigt werden. Die Titelerteilungssperren des § 10 Abs. 3 AufenthG sind strikt anzuwenden. Unionsrechtliche Aufenthaltsrechte nach Art. 20 AEUV bedürfen gesonderter tatrichterlicher Prüfung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16/17
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 1 C 16/17
    Entscheidungsdatum : 11. Juli 2018
    Amtliche Quelle :

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