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6. September 2013
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18. November 2023
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7. Januar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
- Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
- 2.
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
- 2a.
- Blaue Karte EU (§ 18g),
- 2b.
- ICT-Karte (§ 19),
- 2c.
- Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
- 3.
- Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
- 4.
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Fachbeiträge • 5
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