BSG, Urteil vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 R
LSG Schleswig-Holstein 13. Dezember 2023
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BSG 18. Dezember 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt seit Mai 2010 ergänzende Sozialhilfeleistungen nach § 3 SGB XII. Nach Adress- und Lebensgemeinschaftsänderungen ohne Mitteilung setzte die Beklagte die Zahlungen fort. Nach Aufforderung zur erneuten Antragstellung ab April 2011 erfolgten weitere Zahlungen ohne Verwaltungsakt. Die Beklagte forderte Rückzahlung für 2011–2015.

Entscheidungsgründe
Die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X ist materiell rechtswidrig, da die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausübte. Ein grober behördlicher Fehler lag vor, weil die Behörde die Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen über Jahre vernachlässigte. Die Klägerin hatte keinen materiellen Anspruch, da sie keine erneute Antragstellung vornahm und die Leistungen ohne Verwaltungsakt erfolgten.

Praxishinweis
Bei Rückforderungen nach § 50 Abs. 2 SGB X ist der behördliche Organisationsfehler als wesentlicher Ermessensbelang zu berücksichtigen. Ein bloßer „normaler“ Fehler genügt nicht, wenn die Behörde über Jahre keine Prüfung vornimmt. Leistungsberechtigte können sich auf fehlenden materiellen Anspruch und grobe Fahrlässigkeit berufen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 18.12.2024 - B 8 SO 1/24 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 8 SO 1/24 R
Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2024
Amtliche Quelle :

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