BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11
AG Husum 22. Februar 2010
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LG Flensburg 8. Februar 2011
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BGH 17. November 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Bestattungsunternehmer, führte ohne Auftrag die Beerdigung des verstorbenen Ehemanns der Beklagten durch, nachdem diese und weitere Angehörige die Kostenübernahme ablehnten. Die Beklagte beantragte erfolglos Sozialhilfe zur Kostendeckung. Der Kläger verlangt Aufwendungsersatz von der bestattungspflichtigen Beklagten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers aus §§ 670, 677, 679, 683 BGB, da die Beklagte als bestattungspflichtige Ehefrau gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 BestattG Schl.-H. das Geschäftsherrnrecht innehat. Der entgegenstehende Wille und die fehlende Leistungsfähigkeit der Beklagten sind unbeachtlich, da ein dringendes öffentliches Interesse an der Bestattung besteht und die Kostenerstattung auf den nach § 74 SGB XII erstattungsfähigen Betrag begrenzt ist.

Praxishinweis
Bestattungsunternehmer können Aufwendungsersatz von der nach Landesbestattungsgesetz bestattungspflichtigen Person verlangen, auch bei deren Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit. Die Kostenerstattung ist auf eine einfache, sozialhilferechtlich erstattungsfähige Beerdigung begrenzt. Ein behördliches Einschreiten ist subsidiär.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.11.2011 - III ZR 53/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 53/11
Entscheidungsdatum : 16. November 2011
Amtliche Quelle :

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