BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 8/21
BGH 21. Februar 2022
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BGH 21. Februar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erwirbt 2013 ein Neufahrzeug mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Nach Bekanntwerden des Dieselskandals und erfolgtem Software-Update verlangt er 2020 Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, der jedoch verjährt ist. § 852 Satz 1 BGB gewährt trotz Verjährung einen Restschadensersatzanspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Fahrzeugrückgabe. Eine teleologische Reduktion des § 852 BGB auf Fälle mit besonderem Prozesskostenrisiko lehnt das Gericht ab. Aufwendungen der Beklagten (Herstellung, Software-Update) sind nicht anzurechnen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.

Praxishinweis
Im Dieselskandal kann der Käufer eines Neufahrzeugs trotz Verjährung gem. §§ 826, 852 BGB Kaufpreiserstattung Zug um Zug gegen Rückgabe verlangen. Die Norm des § 852 BGB ist nicht auf Fälle mit unklarer Rechtslage oder Prozesskostenrisiko zu beschränken. Aufwendungen des Herstellers mindern den Rückzahlungsanspruch nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.02.2022 - VIa ZR 8/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIa ZR 8/21
Entscheidungsdatum : 20. Februar 2022
Amtliche Quelle :

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