BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20
LG Regensburg 27. August 2019
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OLG Nürnberg 4. August 2020
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BGH 29. Juli 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Freischaltung eines wegen angeblicher „Hassrede“ gelöschten Beitrags und die Unterlassung weiterer Sperrungen seines Nutzerkontos. Die Beklagte beruft sich auf ihre Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards, die Löschung und Sperrung bei Verstößen erlauben.

Entscheidungsgründe
Die Nutzungsbedingungen sind wirksam einbezogen, jedoch ist der Löschvorbehalt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da er die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beklagte darf Beiträge nur bei sachlichem Grund entfernen und muss ein nachgelagertes Anhörungsverfahren gewährleisten. Ein Unterlassungsanspruch besteht mangels Wiederholungsgefahr nicht.

Praxishinweis
Soziale Netzwerke können Beiträge bei Verstößen gegen Kommunikationsstandards löschen, müssen aber vertraglich ein transparentes, nachvollziehbares Verfahren mit Nutzeranhörung vorsehen. Die Freischaltung gelöschter Beiträge kann vertraglich durchsetzbar sein, Unterlassungsansprüche erfordern jedoch konkrete Wiederholungsgefahr.

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    Marva Pirweyssian · https://netzrechtliches.de/ · 16. August 2021

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.07.2021 - III ZR 192/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 192/20
Entscheidungsdatum : 28. Juli 2021
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text