BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
BVerfG 29. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beschwerdeführer sind vom aktiven Wahlrecht bei der Bundestagswahl 2013 ausgeschlossen, weil sie gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG (Betreute in allen Angelegenheiten) bzw. § 13 Nr. 3 BWahlG (Schuldunfähige im Maßregelvollzug) nicht wahlberechtigt sind. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit dieser Wahlrechtsausschlüsse.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 13 Nr. 2 BWahlG für mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar und § 13 Nr. 3 BWahlG für nichtig. Wahlrechtsausschlüsse müssen auf einer gesetzlich typisierten Personengruppe beruhen, die typischerweise nicht am demokratischen Kommunikationsprozess teilnimmt. Beide Normen erfüllen diese Anforderungen nicht und führen zu willkürlichen Ungleichbehandlungen.

Praxishinweis
Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG sind verfassungswidrig, da sie ohne hinreichenden sachlichen Grund Personen mit Behinderungen ungleich behandeln. Die Entscheidung eröffnet Betroffenen effektiven Rechtsschutz gegen Wahlrechtsausschlüsse ohne individuelle Prüfung der Wahlfähigkeit.

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    Sascha Münch · https://www.anwalt.org/ratgeber · 13. November 2025

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvC 62/14
Entscheidungsdatum : 28. Januar 2019
Amtliche Quelle :

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