BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
VG Düsseldorf 15. Dezember 2010
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VG Osnabrück 19. August 2011
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OVG Nordrhein-Westfalen 7. März 2012
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OVG Niedersachsen 12. Juni 2012
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BVerwG 2. Januar 2013
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BVerwG 27. Februar 2014
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BVerwG 26. Februar 2015
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BVerfG 12. Juni 2018
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EGMR 14. Dezember 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Beamte, insbesondere beamtete Lehrkräfte, nahmen während der Dienstzeit an Streikmaßnahmen teil und wurden daraufhin disziplinarisch sanktioniert. Streitentscheidend war die Frage, ob ihnen ein Streikrecht gemäß Art. 9 Abs. 3 GG zusteht oder das Streikverbot aus Art. 33 Abs. 5 GG greift.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt das Streikverbot als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit Verfassungsrang (Art. 33 Abs. 5 GG). Dieses begrenzt die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) der Beamten, da Streikrecht mit Treuepflicht, Alimentationsprinzip und Gesetzesvorbehalt unvereinbar ist. Die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK wird berücksichtigt, führt aber nicht zu einer Aufhebung des Streikverbots. Eine konventionsfreundliche Auslegung endet dort, wo verfassungsrechtliche Kernstrukturen berührt werden.

Praxishinweis
Das Streikverbot für Beamte ist verfassungsrechtlich gesichert und bedarf keiner ausdrücklichen gesetzlichen Normierung. Beteiligungsrechte der Gewerkschaften bestehen, ersetzen jedoch kein Streikrecht. Gesetzgeberische Änderungen zur Öffnung des Beamtenstreikrechts sind nur durch Verfassungsänderung möglich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 1738/12
Entscheidungsdatum : 11. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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