BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 334/12
BGH 17. Juli 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Minderwertausgleich gemäß Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wegen angeblicher Schäden am Fahrzeug bei Rückgabe. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da die Klägerin keinen eigenen Schaden durch den Verkauf zum kalkulierten Restwert erleide.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt den Minderwertausgleichsanspruch als vertraglichen Erfüllungsanspruch mit Amortisationsfunktion, der schadensrechtlichen Einwänden nicht unterliegt. Eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB ist nicht erforderlich. Der Anspruch ist keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, sodass nur der Basiszinssatz zu zahlen ist.

Praxishinweis
Leasinggeber können Minderwertausgleichsansprüche wirksam geltend machen, auch ohne Nacherfüllungsrecht oder Fristsetzung. Die Klausel ist wirksam und schützt vor schadensrechtlichen Einwendungen. Verzugszinsen sind auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 21. Oktober 2013

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.07.2013 - VIII ZR 334/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 334/12
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2013
Amtliche Quelle :

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