BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R
SG Darmstadt 17. August 2010
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LSG Hessen 29. Oktober 2012
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BSG 11. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Insolvenzgeld (Insg) für die Monate Mai bis Juli 2007 nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers. Die Beklagte bewilligt Insg nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG), der Kläger fordert die dreifache BBG. Streit besteht über die Berechnungsmethode.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 185 Abs. 1 SGB III aF: Das Insg ist monatsweise zu berechnen, wobei das ausgefallene Arbeitsentgelt je Monat auf die jeweilige monatliche BBG zu kürzen ist. Eine kumulative Gegenüberstellung der Gesamtansprüche mit der dreifachen BBG ist unzulässig. Die Begrenzung folgt dem Wortlaut, Systematik und europarechtlichen Vorgaben, ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

Praxishinweis
Für die Insg-Bemessung ist das Arbeitsentgelt monatlich auf die jeweilige BBG zu begrenzen; Einmalzahlungen sind entsprechend dem Erarbeitungszeitraum zuzuordnen. Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen zeitlicher und finanzieller Anspruchsbegrenzung und ist für die Praxis bindend.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 11.03.2014 - B 11 AL 21/12 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 11 AL 21/12 R
    Entscheidungsdatum : 10. März 2014
    Amtliche Quelle :

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