BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10
BGH 15. September 2010
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LG München II 24. Februar 2017
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BGH 24. Januar 2018

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Sachverhalt
Der Betroffene begehrt im Verfahren zur Verlängerung einer bestehenden Betreuung (§ 295 FamFG) die Bestellung seines Bruders als Betreuer statt des bisherigen berufsmäßigen Betreuers. Das Landgericht lehnt den Betreuerwechsel ab und bestätigt die Verlängerung der Betreuung mit dem bisherigen Betreuer.

Entscheidungsgründe
Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung, da das Landgericht irrtümlich § 1908b BGB (Entlassung Betreuer) anwandte statt § 1897 BGB (Neubestellung Betreuer bei Verlängerung). Der Betreute hat Anspruch auf Bestellung der von ihm vorgeschlagenen Person, sofern diese dem Wohl nicht zuwiderläuft. Die abstrakte Gefahr innerfamiliärer Interessenkonflikte genügt nicht als Ablehnungsgrund.

Praxishinweis
Im Verlängerungsverfahren ist die Auswahl des Betreuers nach § 1897 BGB zu treffen, nicht nach § 1908b BGB. Der Wille des Betroffenen ist vorrangig, Ablehnung nur bei konkreter Gefährdung des Betreutenwohls zulässig. Gerichtliche Anhörungen sind zur Aufklärung von Interessenkonflikten erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - XII ZB 166/10
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : XII ZB 166/10
    Entscheidungsdatum : 15. September 2010
    Amtliche Quelle :

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