BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18
LG Berlin 17. Januar 2018
>
BGH 17. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Mieterhöhung gemäß § 558 BGB für eine Wohnung mit im Mietvertrag ca. 94,48 m² Wohnfläche. Der Beklagte mindert die Miete wegen einer tatsächlichen Wohnfläche von 84,01 m² und verlangt Rückzahlung überzahlter Miete. Streit besteht über Berechnung der Kappungsgrenze und Wohnflächenanrechnung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) auf die vertraglich vereinbarte Miete, nicht auf die geminderte Miete wegen Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB), anzuwenden ist. Die Wohnfläche ist nach der zum Mietvertragszeitpunkt geltenden Wohnflächenverordnung zu ermitteln. Eine abweichende örtliche Verkehrssitte zur halben Balkonanrechnung liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB bleibt die Ausgangsmiete trotz unbehebbarer Wohnflächenmängel maßgeblich. Wohnflächenabweichungen berechtigen zur Mietminderung und Rückforderung, beeinflussen jedoch nicht die Kappungsgrenze. Die Wohnflächenverordnung ist grundsätzlich anzuwenden, abweichende örtliche Berechnungsmethoden sind restriktiv zu prüfen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1Aktuelle Urteile im Zivilrecht und ZivilverfahrensrechtEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. April 2018

  • 2Keine Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin für das Mietpreisrecht als Teil des bürgerlichen Rechts (hier: Mietendeckel)Eingeschränkter Zugriff
    Dr. Olaf Riecke · https://www.otto-schmidt.de/ · 19. April 2021

  • 3Zur Berücksichtigung von Balkonflächen bei Ermittlung der WohnungsgrößeEingeschränkter Zugriff
    https://www.otto-schmidt.de/ · 19. Februar 2018

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 33/18
Entscheidungsdatum : 16. April 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text