BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 38/22
BGH 16. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte, Haftpflichtversicherer, bestreitet die Höhe der Lackier- und Verbringungskosten. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche erfolgte wirksam an die Werkstatt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Schadensersatzanspruch gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 BGB, § 115 VVG, § 398 BGB. Die Klägerin kann sich als Zessionarin nicht auf das Werkstattrisiko berufen, wenn die Werkstattrechnung unbezahlt ist. Zahlung kann nur Zug um Zug gegen Abtretung der Werkstattansprüche verlangt werden. Die Klägerin trägt das Werkstattrisiko und muss die objektive Erforderlichkeit der Lackierkosten darlegen.

Praxishinweis
Bei unbezahlter Werkstattrechnung ist die Zahlung nur an die Werkstatt zulässig, nicht an den Geschädigten oder Zessionar. Der Zessionar trägt das Werkstattrisiko und muss die Angemessenheit der Kosten beweisen. Abtretung der Ansprüche entbindet nicht von der Darlegungspflicht zur Schadenshöhe.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2024 - VI ZR 38/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 38/22
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2024
Amtliche Quelle :

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