BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 7 C 40/07
BVerwG 8. Mai 2007
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BVerwG 13. Dezember 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der WiD-Bau GmbH, die einen Kiestagebau betrieb und dessen Rekultivierung noch nicht abgeschlossen war. Das Landesbergamt ordnete dem Kläger Maßnahmen zur Rekultivierung an. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, der Kläger sei nicht verantwortliche Person nach § 58 Abs. 1 BBergG.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 58 Abs. 1 BBergG ist der Insolvenzverwalter nicht Unternehmer oder gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, da die bergbauliche Tätigkeit vor Insolvenzeröffnung beendet wurde und die Organstellung der Geschäftsführer unberührt bleibt. Verantwortlich sind allein die GmbH und ihre Geschäftsführer, da sie die bergbauliche Tätigkeit leiteten.

Praxishinweis
Insolvenzverwalter haften nach BBergG nur, wenn unter ihrer Verwaltung weiterhin bergbauliche Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 BBergG ausgeübt werden. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit trifft primär den Unternehmer und dessen gesetzliche Vertreter, nicht den Insolvenzverwalter.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2007 - 7 C 40/07
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 C 40/07
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2007
    Amtliche Quelle :

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