BAG, Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
LAG Sachsen 2. November 2016
>
BAG 28. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Geschäftsstellenverwalterin am Bundesverwaltungsgericht, begehrt ab 1. Mai 2014 eine Höhergruppierung von Entgeltgruppe 6 auf 9a TV EntgO Bund. Die Beklagte verweigert dies mit Verweis auf die bisherige Eingruppierung nach BAT-O und TVÜ-Bund. Streit besteht über die maßgebliche Tarifnorm und Ausschlussfristen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Anwendung der bisherigen Eingruppierung nach § 22 BAT-O, nicht der neuen Entgeltordnung (§ 12 TVöD i.V.m. § 26 TVÜ-Bund). Die Klägerin übt einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit überwiegend schwierigen Tätigkeiten aus, was die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb BAT-O (Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund) rechtfertigt. Ansprüche vor Januar 2015 verfallen wegen Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD.

Praxishinweis
Höhergruppierungsanträge nach TV EntgO Bund sind nur auf Antrag und bei höherer Entgeltgruppe zulässig (§ 26 TVÜ-Bund). Fehlerhafte Eingruppierungen nach BAT-O sind weiterhin nach den bisherigen Tätigkeitsmerkmalen zu korrigieren. Ausschlussfristen des § 37 TVöD sind strikt zu beachten.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 4 AZR 816/16
    Entscheidungsdatum : 27. Februar 2018
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text