BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19
LAG Nürnberg 20. November 2018
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BAG 19. Dezember 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich als Sportlehrer bei der Beklagten, einer privaten Waldorfschule, die ausschließlich weibliche Sportlehrkräfte für Mädchenklassen sucht. Die Beklagte lehnt ab mit Verweis auf geschlechtsspezifischen Sportunterricht gemäß bayerischem Lehrplan PLUS und verweigert eine Entschädigung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt eine unmittelbare Benachteiligung wegen Geschlechts (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AGG) an, die nicht durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt ist. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung, die sie nicht erfüllt. Die Bindung an den Lehrplan PLUS wird verneint, da die Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 90 BayEUG) eine eigenverantwortliche Schulgestaltung erlaubt.

Praxishinweis
Private Ersatzschulen sind nicht an staatliche Lehrpläne gebunden und können geschlechtsspezifische Anforderungen nur unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen. Arbeitgeber müssen objektive, belegbare Gründe für Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot darlegen; bloße Annahmen genügen nicht. Entschädigungsansprüche sind auch bei Bewerbungen ohne Einstellungserfolg durchsetzbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 8 AZR 2/19
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 2/19
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2019
Amtliche Quelle :

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