BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14
LAG Rheinland-Pfalz 10. Februar 2014
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BAG 11. August 2016

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Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich auf eine Stelle als „Junior-Consultant“ bei der Beklagten, die in der Anzeige ein „junges dynamisches Team“ erwähnt. Er erhält eine Absage und macht Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 15 Abs. 1, 2, 22 AGG wegen Altersdiskriminierung geltend.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück. Die Formulierung „junges dynamisches Team“ begründet eine unmittelbare Altersdiskriminierung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 22 AGG und löst eine Beweislastumkehr aus. Die Revision verneint die Erfordernis der „objektiven Eignung“ für Entschädigungsansprüche (§ 15 AGG). Ein Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) wird verneint.

Praxishinweis
Stellenanzeigen mit Begriffen wie „junges dynamisches Team“ können eine Vermutung der Altersdiskriminierung begründen und Schadensersatz- sowie Entschädigungsansprüche auslösen. Arbeitgeber müssen die Rechtfertigung solcher Formulierungen substantiiert darlegen und beweisen. Die „objektive Eignung“ des Bewerbers ist für Ansprüche nach § 15 AGG nicht zwingend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 11.08.2016 - 8 AZR 406/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 406/14
Entscheidungsdatum : 11. August 2016
Amtliche Quelle :

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