BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
LAG München 24. November 2014
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BAG 15. Januar 2015
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BAG 22. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verweigert ab 1. Oktober 2012 beharrlich die Arbeitsleistung und beruft sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 275 Abs. 3 BGB sowie ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB. Die Beklagte kündigt daraufhin außerordentlich fristlos. Streit besteht über die Wirksamkeit der Kündigung.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zugelassen und führt zur Klageabweisung. Die Arbeitsverweigerung des Klägers begründet einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB i.V.m. § 8 Ziff. 2 Abs. 3 MTV. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB oder ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die Arbeitsleistung nicht unzumutbar war und keine Gegenansprüche bestanden. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Praxishinweis
Eine beharrliche Arbeitsverweigerung ohne berechtigtes Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und tariflicher Unkündbarkeit. Arbeitgeber müssen keine milderen Mittel anbieten, wenn der Arbeitnehmer die Vertragserfüllung endgültig ablehnt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 569/14
Entscheidungsdatum : 21. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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