BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
AG Düsseldorf 28. Juli 2011
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LG Düsseldorf 13. Dezember 2012
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BGH 3. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger lässt nach einem Verkehrsunfall den Fahrzeugschaden auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens fachgerecht reparieren. Die tatsächlichen Reparaturkosten liegen unter den im Gutachten angesetzten Kosten. Die Beklagte reguliert auf Basis der tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Kläger verlangt Differenzzahlung aus Nettoreparaturkosten zuzüglich gezahlter Umsatzsteuer.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß § 249 BGB abzuweisen. Bei fiktiver Abrechnung bestimmt sich der Ersatzanspruch nach den tatsächlich angefallenen Bruttoreparaturkosten, wenn der Schaden vollständig und fachgerecht zu geringeren Kosten als im Gutachten behoben wurde. Ein Anspruch auf zusätzliches Ersetzen der vom Sachverständigen angesetzten Nettokosten plus Umsatzsteuer besteht nicht, um eine Bereicherung zu verhindern.

Praxishinweis
Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist der Geschädigte auf die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten beschränkt, sofern eine vollständige und fachgerechte Reparatur erfolgt. Ein Mehrersatz der Umsatzsteuer neben den Nettokosten des Gutachtens ist ausgeschlossen, wenn die Werkstattkosten günstiger sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 24/13
Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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