BGH
18. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 448/25 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 448/25 |
| Entscheidungsdatum : | 17. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Senat ist nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Strafaussetzungsbeschluss vom 9. April 2025 berufen, da noch keine Abhilfeentscheidung des Landgerichts ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025 - 5 StR 209/25 mwN).
Unterschrift
Gericke Mosbacher Köhler
von Häfen Werner