BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 448/25
BGH 18. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2025. Zudem begehrt er die gerichtliche Überprüfung eines Strafaussetzungsbeschlusses desselben Datums.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird gemäß § 305a Abs. 2 StPO verworfen, da keine Rechtsfehler zugunsten des Revisionsklägers vorliegen. Die Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluss ist mangels vorheriger Abhilfeentscheidung des Landgerichts unzulässig.

Praxishinweis
Revisionen gegen Urteile sind nur bei Vorliegen von Revisionsrechtfertigungsgründen erfolgversprechend. Beschwerden gegen Strafaussetzungsbeschlüsse bedürfen zuvor einer Abhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts. Kosten trägt der unterliegende Revisionskläger.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 18.11.2025 - 5 StR 448/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 448/25
    Entscheidungsdatum : 17. November 2025
    Amtliche Quelle :

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