BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
BGH 13. November 2012
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BVerfG 6. November 2019
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BVerfG 7. Januar 2020
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BGH 22. September 2020

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung gegen die Beklagte, die über 30 Jahre alte Presseberichte mit namentlicher Nennung seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Mordes in einem Onlinearchiv bereithält. Die Klage stützt sich auf §§ 823, 1004 BGB analog sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Klageabweisung des BGH auf und stellt fest, dass der Kläger durch die dauerhafte, leicht auffindbare Online-Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit berücksichtigt die veränderten Kommunikationsbedingungen des Internets, insbesondere die dauerhafte Auffindbarkeit und die erschwerte Resozialisierung. Die Beklagte hätte mildere Schutzmaßnahmen gegen namensbezogene Suchmaschinenzugriffe treffen müssen.

Praxishinweis
Bei der Archivierung personenbezogener Presseberichte im Internet ist die dauerhafte Auffindbarkeit unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts restriktiv zu prüfen. Medienunternehmen sind verpflichtet, auf begründete Beanstandungen hin technische Maßnahmen zur Einschränkung der Suchmaschinenauffindbarkeit zu ergreifen, ohne die Vollständigkeit der Archive unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 16/13
Entscheidungsdatum : 6. November 2019
Amtliche Quelle :

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