BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
OLG Celle 29. Dezember 2016
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BVerfG 6. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt von einem Suchmaschinenbetreiber die Unterlassung der Anzeige eines Links zu einem sieben Jahre alten Fernsehbeitrag, der ihn in seiner Funktion als Geschäftsführer kritisch darstellt. Die Klage stützt sich auf §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie § 35 Abs. 2 BDSG a.F.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Klageabweisung. Es legt den Prüfungsmaßstab der Unionsgrundrechte (Art. 7, 8, 16 GRCh) zugrunde, da das Datenschutzrecht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist. Die Abwägung berücksichtigt die Persönlichkeitsrechte des Klägers, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinenbetreibers, die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die fortdauernde Auffindbarkeit des Beitrags ist angesichts des öffentlichen Interesses und der Einwilligung des Klägers gerechtfertigt.

Praxishinweis
Bei Auslistungsansprüchen gegen Suchmaschinenbetreiber ist eine eigenständige Grundrechtsabwägung nach Unionsrecht vorzunehmen. Die Rechte Dritter, insbesondere der Inhalteanbieter, und das öffentliche Informationsinteresse sind zwingend zu berücksichtigen. Ein Vorgehen gegen Suchmaschinen ist nicht subsidiär gegenüber dem Inhalteanbieter.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 276/17
Entscheidungsdatum : 5. November 2019
Amtliche Quelle :

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