BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R
LSG Sachsen 19. Dezember 2013
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BSG 18. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 22 SGB II für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 12/2011 bis 5/2012. Die Klägerin begehrt höhere Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere der Bruttokaltmiete und Heizkosten, als vom Beklagten anerkannt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Methodenfreiheit des Grundsicherungsträgers bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete unter Einbeziehung von Angebots- und Nachfrageseite, sofern ein schlüssiges, entwicklungsoffenes Konzept vorliegt. Das IWU-Gutachten erfüllt diese Anforderungen. Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße beträgt 45 qm. Heizkosten sind nach tatsächlichen, angemessenen Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Die Klägerin erhält daher teilweise höhere Leistungen, jedoch nicht in vollem Umfang ihres Begehrens.

Praxishinweis
Grundsicherungsträger können empirische Konzepte zur Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten nutzen, die Angebot und Nachfrage berücksichtigen. Heizkosten sind konkret-individuell nach tatsächlichen Vorauszahlungen zu bemessen. Die Rechtsprechung verlangt transparente, nachvollziehbare und regional angepasste Konzepte mit Berücksichtigung des einfachen Wohnstandards.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 9/14 R
    Entscheidungsdatum : 17. November 2014
    Amtliche Quelle :

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