BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R
LSG Berlin-Brandenburg 22. April 2010
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BSG 6. April 2011
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LSG Berlin-Brandenburg 23. Mai 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt endgültige und hilfsweise vorläufige Leistungen nach §§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III für Unterkunft, Heizung und Lebensunterhalt im Zeitraum 11/2007 bis 4/2008. Der Beklagte bewilligt Leistungen vorläufig unter Berücksichtigung unsicherer Einkommensangaben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß §§ 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II, 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, da die Einkommenshöhe unklar ist. Die Klage auf endgültige Leistungen ist nicht unzulässig, aber unbegründet. Die Klage auf höhere vorläufige Leistungen ist zulässig und wird zur weiteren Prüfung an das LSG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Klagen gegen vorläufige Leistungsbescheide sind grundsätzlich zulässig; die Vorläufigkeit muss im Verwaltungsakt erkennbar sein. Die Ermessensausübung bei vorläufigen Leistungen ist eng, insbesondere bei existenzsichernden Leistungen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten und die Zumutbarkeit einer Kostensenkung sind sorgfältig zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 119/10 R
    Entscheidungsdatum : 5. April 2011
    Amtliche Quelle :

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